Ihr unterliegen unter anderem Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke,
soweit Sie darauf gerichtet sind, das Eigentum Am Grundstück oder eine Eigentümer ähnliche Position daran zu erlangen. Der Grunderwebssteuer unterliegen beispielsweise die folgenden Erwerbsformen:
• der Grundstückskauf oder der Grundstückstausch, • der Übergang von inländischem Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z.B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH), • die wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz • der Übergang und die Vereinigung von mindestens 95 von Hundert der Anteile an Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz, • das Innehaben einer wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 von Hundert an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz, • die Enteignung von Grundstücken.
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbssteuer befreit, so u.a.
• der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500,00 Euro), • der Grundstückserwerb zwischen Ehegatten, • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses, • der Übergang eines Grundstücks von einem Miteigentümer auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) und umgekehrt, • bestimmte Umstrukturierungen im Konzern, von denen inländischer Grundbesitz betroffen ist.
In einigen Sonderfällen, z.B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist (bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.
Alle Vorgänge, die der Grunderwerbssteuer unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Das Finanzamt setzt die Grunderwerbssteuer durch einen schriftlichen Steuerbescheid fest.
Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf.